Wer derzeit keinen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag erhält, sollte nicht versäumen, einen Antrag zu stellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für 2018 vorliegt.
Dies kann sich lohnen. Denn in vielen landwirtschaftlichen Betrieben führte die lang andauernde Trockenheit im letzten Jahr teils zu erheblichen Ernteausfällen, zu höheren Ausgaben für Viehfutter und damit zu deutlichen Einkommensverlusten. In der Forstwirtschaft wirkten sich Sturmschäden und Borkenkäferbefall aus. Die Mindereinnahmen werden sich im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 widerspiegeln.
Anspruch auf Zuschuss hat, wessen jährliches Gesamteinkommen nicht über 15.500 Euro für Ledige und 31.000 Euro für Verheiratete liegt.
Bei Landwirten, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Wege der Buchführung oder der so genannten Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, werden zur Berechnung des Beitragszuschusses die im letzten Steuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie außerlandwirtschaftliches Einkommen und eventuelles Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.
Denjenigen, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in 2018 im Vergleich zu den Vorjahren geringer ausgefallen ist und die zurzeit keinen Beitragszuschuss erhalten, empfiehlt die Alterskasse anhand des Einkommensteuerbescheides 2018 einen Zuschussantrag zu stellen. Es reicht aus, den Einkommensteuerbescheid mit einem kurzen Hinweis auf Beitragszuschuss und Angabe des Aktenzeichens an die SVLFG zu senden.