Damit es im Ferienjob rund läuft
Ferien und vorlesungsfreie Zeiten sind für Schüler und Studenten ideal, um das Budget aufzubessern. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, was bei Ferienjobs zu beachten ist.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt folgende Beschäftigungen zu:
- Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden,
- Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren bis zu zwei Stunden täglich,
- Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bis zu acht Stunden täglich bzw. bis zu 40 Stunden wöchentlich,
- Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche.
Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten regelmäßig tabu. Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr.
Steuerlich sind Schüler und Studenten wie normale Arbeitnehmer zu behandeln, so dass auch für sie Steuern vom Arbeitslohn fällig werden. Jedoch kann der Arbeitgeber die Steuern in bestimmten Fällen pauschalieren und so die Belastung vom Ferienjobber fernhalten. Häufig wird aber ohnehin ein steuerpflichtiges Einkommen unter 8.472 Euro erzielen, so dass gezahlte Steuern über die Steuererklärung komplett zurückgeholt werden können.
Ein Ferienjob ist beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Wird pro Jahr nicht mehr als an 70 Arbeitstagen oder drei Monaten am Stück gearbeitet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – egal, wie viel in dieser Zeit verdient wird. Eine bestehende Familienversicherung oder die Krankenversicherung als Student wird durch diese befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.
Eine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf das Kindergeld erfolgt nicht, soweit sich das Kind in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium befindet. Beim BAföG bleibt ein Hinzuverdienst von bis zu 4.880 Euro anrechnungsfrei soweit Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung besteht und kein weiteres Einkommen zu berücksichtigen ist.
Damit der Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen und die Steuern abführen kann, benötigt er vom Ferienjobber – soweit bereits vorhanden – die Rentenversicherungsnummer, die Steueridentifikationsnummer sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung.
Gerne beantwortet die Landwirtschaftliche Krankenkasse weitere Fragen.