Wer
derzeit keinen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag erhält, sollte nicht
versäumen, einen Antrag zu stellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für
2018 vorliegt.
Dies
kann sich lohnen. Denn in vielen landwirtschaftlichen Betrieben führte
die lang andauernde Trockenheit im letzten Jahr teils zu erheblichen
Ernteausfällen,
zu höheren Ausgaben für Viehfutter und damit zu deutlichen
Einkommensverlusten. In der Forstwirtschaft wirkten sich Sturmschäden
und Borkenkäferbefall aus. Die Mindereinnahmen werden sich im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 widerspiegeln.
Anspruch
auf Zuschuss hat, wessen jährliches Gesamteinkommen nicht über 15.500
Euro für Ledige und 31.000 Euro für Verheiratete liegt.
Bei
Landwirten, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Wege der
Buchführung oder der so genannten Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung
ermitteln, werden zur Berechnung des Beitragszuschusses die im letzten
Steuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
sowie außerlandwirtschaftliches Einkommen und eventuelles
Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.
Denjenigen,
deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in 2018 im Vergleich zu den
Vorjahren geringer ausgefallen ist und die zurzeit keinen
Beitragszuschuss
erhalten, empfiehlt die Alterskasse anhand des
Einkommensteuerbescheides 2018 einen Zuschussantrag zu stellen. Es
reicht aus, den Einkommensteuerbescheid mit einem kurzen Hinweis auf
Beitragszuschuss und Angabe des Aktenzeichens an die SVLFG zu senden.
Auf der Webseite des Niedersächsischen Gesundheitsamtes wurde ein Bericht zum Hantavirus veröffentlicht. Hintergrund ist, dass die Zahl der Erkrankungen sprunghaft angestiegen ist.
Quelle: NLGA
Hier einige kurze Fakten:
Nach Inhalation von virushaltigem Staub, Kontakt mit virushaltigen Ausscheidungen infizierter Tiere oder Aufnahme kontaminierter Lebensmittel können nach meist 2-4 Wochen Symptome auftreten.
Charakteristisch sind ein akuter Krankheitsbeginn mit hohem Fieber, schwerem Krankheitsgefühl mit Kopf-, Muskel- und Flanken- bzw. Rückenschmerzen. Auch Schwindel und Sehstörungen, Bauchschmerzen, Diarrhöen, ein petechiales Exanthem und ein trockener Reizhusten können auftreten
Übertragung unbedingt vermeiden! Hier einige Tipps:
Verhindern Sie das Eindringen von Mäusen in den häuslichen Bereich durch das Abdichten von Öffnungen.
Mäusefallen können z.B. helfen, die Populationsgröße zu reduzieren
Lebensmittel sollten für die Nagetiere unzugänglich aufbewahrt werden durch dicht schließende Schränke und Behälter. Tierfutter und Wasser sollten nicht über Nacht offenstehen und Abfall in verschließbaren Mülleimern entsorgt werden.
Bei der Reinigung von Garagen, Dachböden, Scheunen, Schuppen oder Ställen kann virushaltiger Staub aufgewirbelt werden. Daher sollten Sie vor Reinigungsbeginn den Raum gut lüften (30 Minuten) und am besten zur Reinigung befeuchten, um eine Aufwirbelung zu vermeiden (keinen Staubsauger nutzen!). Tragen Sie Gummihandschuhe und einen eng anliegenden Mundnasenschutz (empfohlen wird eine Atemschutzmaske: FFP3-Maske). Finden Sie tote Mäuse oder Ausscheidungen, sollten diese mit Desinfektionsmittel besprüht, in einer Plastiktüte verschlossen und entsorgt werden. Die kontaminierten Flächen sollten sorgfältig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden. Waschen Sie anschließend Ihre Hände sorgfältig mit Wasser und Seife.
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Seit
nunmehr 10 Jahren gibt es in Niedersachsen ein
Dauergrünlandumbruchverbot. Seit 2015 gilt dieses Umbruchverbot über die
Greeningverpflichtung für Antragssteller auf Agrarförderung
deutschlandweit, wobei es in 2018 noch weitere gesetzliche Änderungen
ergeben haben. Welcher Antrag für welchen Umbruch zu nutzen ist, wird im
Folgenden erläutert.
Der Antrag ist dann gemeinsam mit der Bescheinigung zum Antrag auf Umpflügen von Dauergrünland zur Narbenerneuerung
für die Untere Naturschutzbehörde bei der jeweils zuständigen
Bewilligungsstelle einzureichen. Nach Bewilligung ist eine
Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist
frühestens nach fünf Jahren möglich.
Handelt es sich bei dem Grünlandschlag um sensibles DGL oder Ersatzdauergrünland (NC 444) ist eine Narbenerneuerung unzulässig.
… eine Fläche mit Status pDGL (potentielles Dauergrünland) umgebrochen werden soll?
Bis zum Jahr 2017 mussten
pDGL-Flächen spätestens im 5. Nutzungsjahr umgebrochen und mit einer
anderen Kultur bestellt werden, damit der Ackerstatus auf der Fläche
erhalten bleibt. Seit dem Jahr 2018 kann ein Kulturartenwechsel
entfallen. Damit der Ackerstatus aber auf einer pDGL-Fläche erhalten
bleibt, muss ein Umbruch durch Pflügen der pDGL-Fläche spätestens im 5.
Jahr mit einer anschließenden Neueinsaat mit Ackergras erfolgen. Zudem
muss zwingend innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach der Neueinsaat eine
Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular Anzeige Pflügen von pDGL
vorgenommen werden. Anschließend erhält die Fläche wieder einen neuen
pDGL-Status (z.B. pDGL19 bei einer Neuansaat im Jahr 2019) und der
Fünf-Jahreszeitraum beginnt von neuem.
… eine DGL-Fläche umgebrochen und in eine Ackerfläche umgewandelt werden soll?
Bei der Umwandlung von Dauergrünland in Acker ist wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zu einem Antrag auf Umwandlung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Anschließend wird bei der Bewilligungsstelle ein Antrag auf Umwandlung gestellt. Für DGL, welches vor dem Jahr 2015 entstanden ist, ist eine Ersatzfläche im gleichen Umfang der Umbruchsfläche bereitzustellen. Diese Fläche muss mindestens 5 Jahre als Dauergrünland genutzt werden. In der Regel fordert die Untere Naturschutzbehörde, dass die Ersatzfläche in der gleichen naturräumlichen Region. Infomationen zu den Regionen und zur Lage der Ersatzfläche erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (Basisdaten -> Natur -> Allgemeine Daten -> Naturräumliche Regionen). Ist die Ersatzfläche keine Eigentumsfläche, bedarf es einer Zustimmung des Flächeneigentümers.
Für Dauergrünland, welches
nach 2015 entstanden ist, ist ebenfalls eine Antragsstellung
erforderlich, es muss jedoch keine Ersatzfläche bereitgestellt werden.
Eine Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich.
Betriebe, die von der
Greeningpflicht befreit sind (Kleinerzeuger, Ökobetriebe, …) sind nicht
zum Erhalt von Dauergrünland verpflichtet, jedoch muss geprüft werden,
ob wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Regelungen einem Umbruch
entgegenstehen.
… ein DGL-Fläche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführt werden soll?
Wird bestehendes
Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. Bebauung,
Aufforstung usw.) überführt, so muss seit dem Herbst 2016 diese
Umwandlung im Vorfeld genehmigt werden. Auch sensible
Dauergrünlandflächen (sDGL) in FFH-Gebieten können über diesen Weg aus
förderrechtlicher Sicht in nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführt
werden. Welchen Status ihre Flächen haben, können Sie dem aktuellen
Flächenverzeichnis ihres Antrages auf Agrarförderung entnehmen.
Handelt es sich um
sensibles Dauergrünland (sDGL) ist ergänzend auch eine Beantragung der
Umwandlung des sDGL in DGL notwendig (Seite 3 des Formulars, die bei der „normalen“ DGL-Umwandlung nicht notwendig ist). Hieraus ergibt sich ein zweistufiges Antragsverfahren.
Hinweis: Die Beantragung ist nur notwendig, wenn sich die betreffende DGL-Fläche auch nach Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in der Verfügungsgewalt des jeweiligen greeningpflichtigen Antragstellers befindet. Wird die Fläche beispielsweise privater Garten, ist keine Beantragung erforderlich.