Was ist bei Ferienjobs zu beachten? – Pressedienst der SVLFG

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Was bei Ferienjobs zu beachten ist

Wer einen Ferienjob übernimmt, muss versicherungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften beachten. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anlässlich der bevorstehenden Schul- und Semesterferien hin.

Verbote und Einschränkungen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 13 Jahren keine Ferienjobs ausüben. Jugendlichen zwischen 13 und 14 Jahren ist es erlaubt, bis zu zwei Stunden täglich zu arbeiten. Zwischen 15 und 17 Jahren dürfen Ferienjobs bereits acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche ausgeübt werden. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden am Tag und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Für unter 18-Jährige gilt generell: Gefährliche Tätigkeiten sowie Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeiten sind tabu. Mit der Volljährigkeit gelten diese Einschränkungen nicht mehr.

Steuern

Auch bei Ferienjobs werden Steuern vom Arbeitslohn fällig. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber diese pauschalieren und so eine steuerliche Belastung des Ferienjobbers vermeiden. Ferienjobber, die 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen unter 8.354 Euro erzielen, können sich die von ihnen gezahlten Steuern am Jahresende über die Einkommensteuererklärung komplett zurückerstatten lassen.

Sozialversicherung

Auch ein Ferienjob ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wird pro Jahr nicht mehr als an 50 Arbeitstagen oder 2 Monaten am Stück gearbeitet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gilt unabhängig vom Einkommen, das in dieser Zeit erzielt wird. Eine bestehende Familienversicherung oder Krankenversicherung als Student wird durch die befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Kindergeld und BAföG

Anders als in der Vergangenheit wird der Hinzuverdienst nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet. Beim BAföG bleibt ein Hinzuverdienst von bis zu 4.800 Euro anrechnungsfrei, soweit Rentenversicherungspflicht durch die Beschäftigung besteht und weitere Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.

Unterlagen

Damit der Arbeitgeber seine Meldungen an die Sozialversicherung und an das Finanzamt vornehmen kann, benötigt er die Rentenversicherungsnummer (soweit bereits vorhanden), die Steueridentifikationsnummer sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung.

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