Neuerungen beim Agrardieselantrag

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Land- und Forstwirte können für das vergangene Jahr wieder eine Agrardieselvergütung bekommen. Sie beträgt 21,48 Cent/Liter und muss bis zum 30. September 2020 beantragt werden.

Der bisherige Abschnitt „1 Angaben zum Antragsteller“ wurde in den aktuellen Antragsformularen in die Abschnitte „0 Stammdaten“ und „1 Allgemeine Angaben“ aufgeteilt und um einige neue Abfragen ergänzt.

Es ist wichtig, dass unbedingt „nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge“ (insbesondere Diesel-Pkw) angegeben werden. Sollte es zu einer Überprüfung durch den Zoll kommen und es können keine Belege über den Kraftstoffbezug für diese Fahrzeuge vorgelegt werden, kommt es regelmäßig zu Kürzungen der Agrardieselvergütung sowie teilweise auch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren.

Neben dem „vollständigen Antrag“ auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1140) steht auch weiterhin der vereinfachte Antrag (Formular 1142) zur Verfügung, für dessen Verwendung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als wirksam gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.

Hier finden Sie die Formulare beim Zoll.

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