Die Maut kommt ….. Nicht für landwirtschaftliche Transporte vor dem 01. Januar 2019

Maut – Kulanz für Land- und Forstwirte

ab dem 01. Juli 2018

Die Bemühungen der landwirtschaftlichen Verbände und der LWK Niedersachsen in den letzten Wochen waren erfolgreich!
Bundesminister Andreas Scheuer hat gerade noch rechtzeitig einer ab sofort gültigen Kulanzfrist zugestimmt.

Vor allem Land- und Forstwirte sind von der LKW- Maut befreit, auch wenn sie Beförderung mit Traktoren schneller als 40 km/h bbH durchführen.
Bislang besteht die Mautpflicht auf allen Bundesautobahnen und ca. 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen.

Ab dem 1. Juli kommen 38.000 km Bundesstraßen neu hinzu. Nach dem Bundesfernstraßen-Mautgesetz (BFStrMG) besteht die Mautpflicht für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt  und für den Güterkraftverkehr bestimmt sind mautpflichtig nach der 1. Alternative,  oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden

 

Schneller Überblick:
Alle Autobahnen und Bundesstraßen sind ab dem 1. Juli 2018 mautpflichtig.
Die Maut ist fällig für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h bbH sind immer von der Maut befreit (auch Lohnunternehmer, Biogasanlagen, Landmaschinenhändler, usw.). Es ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeuges maßgebend!
Landwirtschaftliche Schlepper (auch mit Anhängern) sind bei Landwirten und bei Transporten über den Maschinenring e.V. befreit, auch wenn sie mit einer bbH schneller als 40 km/h zugelassen sind.

Für alle LKW-ähnlichen Fahrzeuge wird die Maut wohl zu entrichten sein*.
Aktuelle Übersicht zur Mautpflicht (Stand: 29.06.2018)


Güterkraftverkehrsgesetz – Kulanzfrist verlängert

Die in der Pressemitteilung vom März 2018 angekündigte Verlängerung der sog. Kulanzfrist zum Güterkraftverkehrsgesetz wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das bedeutet, die Nichtahndungsfrist für Beförderungen, die ohne Erlaubnis nach GüKG durchgeführt wurden und werden, gilt auch über den 31.05.2018 hinaus solange, bis eine Gesetzesänderung umgesetzt wird.

Um diese Fristverlängerung zu ermöglichen, wurden die dafür notwendigen Merkmale klar definiert. Gegenüber dem bekannten Stand gibt es eine wichtige Änderung, die allerdings absehbar war und Ihnen schon seit langer Zeit bekannt ist:

a. Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet werden.

b. Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.

c. Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirt-schaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel.

d. Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h. (NEU)

Die sog. 40er Linie wird also auch in diesem Zusammenhang umgesetzt werden.

Die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach dem GüKG reiht sich ein in Vorteile bei der FahrPersVO (Fahrerkarte), der Kfz-Steuerbefreiung, der Fahrerlaubnisklasse T usw.

Transporte von lof- Mitgliedsbetrieben im Rahmen des MR e. V. erlaubnisfrei Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 bb GüKG sind die in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben üblichen Beförderungen von lof Erzeugnissen oder Bedarfsgütern, die im Rahmen eines Maschinenring e.V. (MR e.V.) von einem Land- oder Forstwirt für einen anderen Land- oder Forstwirt durchgeführt werden, die jeweils Mitglied in einem Maschinenring e.V. sind und über diesen abrechnen, erlaubnisfrei.

Diese Ausnahme gilt nicht für LU!

Dies bedeutet, wer nicht im Rahmen der MR-Ausnahme fahren kann, muss entweder die Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr bzw. einen Verkehrsleiter im Unternehmen haben.
Andernfalls schnellstmöglich alle Schlepper, die für Beförderungen eingesetzt werden, auf eine bbH von 40 km/h drosseln und neue Fahrzeugpapiere dafür beschaffen

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