Dauergrünlandumbruch – Welche Regeln?

Seit nunmehr 10 Jahren gibt es in Niedersachsen ein Dauergrünlandumbruchverbot. Seit 2015 gilt dieses Umbruchverbot über die Greeningverpflichtung für Antragssteller auf Agrarförderung deutschlandweit, wobei es in 2018 noch weitere gesetzliche Änderungen ergeben haben. Welcher Antrag für welchen Umbruch zu nutzen ist, wird im Folgenden erläutert. 

Pflugregelung Grünland – © Anneken Kruse


Was ist zu tun, wenn…

… eine Dauergrünlandfläche (DGL) umgebrochen und neuangesät werden soll?

Der Umbruch von DGL zur Narbenerneuerung muss seit 2018 mit dem Antrag auf Pflügen von Dauergrünland zwecks Narbenerneuerung beantragt werden. 

Der Antrag ist dann gemeinsam mit der Bescheinigung zum Antrag auf Umpflügen von Dauergrünland zur Narbenerneuerung für die Untere Naturschutzbehörde bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Nach Bewilligung ist eine Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich.

Handelt es sich bei dem Grünlandschlag um sensibles DGL oder Ersatzdauergrünland (NC 444) ist eine Narbenerneuerung unzulässig.

… eine Fläche mit Status pDGL (potentielles Dauergrünland) umgebrochen werden soll?

Bis zum Jahr 2017 mussten pDGL-Flächen spätestens im 5. Nutzungsjahr umgebrochen und mit einer anderen Kultur bestellt werden, damit der Ackerstatus auf der Fläche erhalten bleibt. Seit dem Jahr 2018 kann ein Kulturartenwechsel entfallen. Damit der Ackerstatus aber auf einer pDGL-Fläche erhalten bleibt, muss ein Umbruch durch Pflügen der pDGL-Fläche spätestens im 5. Jahr mit einer anschließenden Neueinsaat mit Ackergras erfolgen. Zudem muss zwingend innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach der Neueinsaat eine Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular Anzeige Pflügen von pDGL vorgenommen werden. Anschließend erhält die Fläche wieder einen neuen pDGL-Status (z.B. pDGL19 bei einer Neuansaat im Jahr 2019) und der Fünf-Jahreszeitraum beginnt von neuem.

… eine DGL-Fläche umgebrochen und in eine Ackerfläche umgewandelt werden soll?

Bei der Umwandlung von Dauergrünland in Acker ist wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zu einem Antrag auf Umwandlung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Anschließend wird bei der Bewilligungsstelle ein Antrag auf Umwandlung gestellt. Für DGL, welches vor dem Jahr 2015 entstanden ist, ist eine Ersatzfläche im gleichen Umfang der Umbruchsfläche bereitzustellen. Diese Fläche muss mindestens 5 Jahre als Dauergrünland genutzt werden. In der Regel fordert die Untere Naturschutzbehörde, dass die Ersatzfläche in der gleichen naturräumlichen Region. Infomationen zu den Regionen und zur Lage der Ersatzfläche erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz  (Basisdaten -> Natur -> Allgemeine Daten -> Naturräumliche Regionen).  Ist die Ersatzfläche keine Eigentumsfläche, bedarf es einer Zustimmung des Flächeneigentümers.

Für Dauergrünland, welches nach 2015 entstanden ist, ist ebenfalls eine Antragsstellung erforderlich, es muss jedoch keine Ersatzfläche bereitgestellt werden. Eine Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich.

Betriebe, die von der Greeningpflicht befreit sind (Kleinerzeuger, Ökobetriebe, …) sind nicht zum Erhalt von Dauergrünland verpflichtet, jedoch muss geprüft werden, ob wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Regelungen einem Umbruch entgegenstehen.

… ein DGL-Fläche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführt werden soll?

Wird bestehendes Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. Bebauung, Aufforstung usw.) überführt, so muss seit dem Herbst 2016 diese Umwandlung im Vorfeld genehmigt werden. Auch sensible Dauergrünlandflächen (sDGL) in FFH-Gebieten können über diesen Weg aus förderrechtlicher Sicht in nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführt werden. Welchen Status ihre Flächen haben, können Sie dem aktuellen Flächenverzeichnis ihres Antrages auf Agrarförderung entnehmen.

Die Beantragung bei der Bewilligungsstelle muss mit Hilfe des Antrages Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Nutzung erfolgen.

Handelt es sich um sensibles Dauergrünland (sDGL) ist ergänzend auch eine Beantragung der Umwandlung des sDGL in DGL notwendig (Seite 3 des Formulars, die bei der „normalen“ DGL-Umwandlung nicht notwendig ist). Hieraus ergibt sich ein zweistufiges Antragsverfahren.

Hinweis: Die Beantragung ist nur notwendig, wenn sich die betreffende DGL-Fläche auch nach Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in der Verfügungsgewalt des jeweiligen greeningpflichtigen Antragstellers befindet. Wird die Fläche beispielsweise privater Garten, ist keine Beantragung erforderlich.

Für eine Beratung zu Fragen des Dauergrünlanderhalt- und umbruchs stehen Ihnen die Wirtschaftsberaterinnen und -berater an den Bezirks- und Außenstellen zur Verfügung.


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